Schweigepflicht

Während der Zeit, in denen Ihr Kind zu mir in die Betreuung kommt und auch über den Betreuungszeitraum hinaus herrscht eine gegenseitige Schweige­pflicht.

Über Angelegenheiten, die nur Sie betreffen und die Sie nur mit mir be­sprechen möchten und die nicht an weitere dritte Personen gelangen sollen werde ich entsprechend mit niemandem reden. Andersherum bitte ich Sie natürlich genauso Dinge die nur mich betreffen nicht nach außen zu tragen.

Eine Ausnahme von der Schweigepflicht besteht im Falle einer Kindes­wohl­gefährdung. Oder wenn sie mich im Zuge einer Zusammenarbeit mit externen Stellen davon entbinden und dies für diesen Zweck schriftlich festgehalten wird.